Das Betreten einer Anlage
ist nur jenen Personen (getestet, geimpft oder
genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest
einen der folgenden Nachweise erbringen
können.
Siehe Anhang. !!!! Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Regeln einzuhalten !!!!
Lg der Vorstand
flyer_corona-verhaltensregeln ab 10.6.2021_lq.pdf
flyer_corona-verhaltensregeln_hq.pdf
20210519_COVID19-Praeventionskonzept_SU-Aschbach.pdf
Die mit 10.6. 00 Uhr in Kraft tretende 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet auch den Sport betreffende Lockerungen!
Die Lockerungen im Überblick:
- Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt.
- Indoor müssen pro Kundin nur mehr 10 m2 zur Verfügung stehen.
- Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.
- Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
- An öffentlichen Orten ist Sport zu jeder Zeit mit bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. Kinder zulässig.
- Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.
- Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
- Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.
- Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht.